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Liebe Eltern,
das Hessische Kultusministerium hat auf der Grundlage der neuen Rechtslage den Wegweiser, der
alle Informationen zum Umgang mit Corona für die ganze Schulgemeinde bündelt, sowie den
Hygieneplan aktualisiert. Sie können diese hier abrufen.
Nach der ab Mittwoch, dem 23. November 2022, geltenden Fassung der Coronavirus-
Basisschutzmaßnahmenverordnung gilt Folgendes an unserer Schule:
Schülerinnen und Schüler(n), bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder
eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist,

  • müssen sich nicht mehr absondern;
  • wird jedoch dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des
    zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern.

Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage.
Schülerinnen und Schüler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt; (weiterführende Informationen zum Distanzunterricht finden Sie im „Leitfaden Schulbetrieb unter
Pandemiebedingungen“ auf S. 18 f.);

die Schule muss über die positiv Testung und Entscheidung über die Teilnahme oder
Nichtteilnahme am Präsenzunterricht informiert werden;

  • müssen, wenn sie trotzdem am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen, für die Dauer von fünf
    Tagen nach der Positivtestung, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule
    tragen; Bitte statten Sie Ihr Kind mit ausreichend Masken aus. Hat Ihr Kind keine Maske zur Ver-
    fügung muss es umgehend nach Hause. (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf
    S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
  • ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt, dies gilt auch für
    entsprechende praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel; (weiterführende Informationen
    finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
  • dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des
    Mindestabstands zu achten ist.


Positiv getesteten Schülerinnen und Schülern wird dringend empfohlen, von einer Teilnahme an
mehrtägigen Schulfahrten abzusehen. Falls sie sich dennoch für eine Teilnahme entscheiden, ist
dies nur gestattet, wenn dies im Einklang mit den jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen
Regelungen möglich ist, insbesondere also unter Beachtung der Regelungen zum Tragen von
Masken; andernfalls besuchen sie während der Dauer der Schulfahrt den Unterricht anderer
Klassen oder Kurse. Bei Übernachtung in Mehrbettzimmern kann, wenn sich nicht ausschließlich
infizierte Personen darin befinden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zum Tragen
einer Maske erfüllt werden kann; dementsprechend ist in diesem Falle eine Teilnahme des bzw. der
Infizierten nicht möglich. 

Für nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Lehrkräfte und weiteres schulisches
Personal gilt die dringende Empfehlung, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des
zugrunde liegenden Tests freiwillig zuhause abzusondern. Auch nach Ablauf der fünf Tage sollten
diese Empfehlungen beachtet werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maxi-
mal jedoch für zehn Tage. Wie bisher haben Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal ihre
Schulleitung über eine Infektion mit dem Coronavirus unaufgefordert zu informieren. Erfolgt keine
Absonderung, gilt die oben genannte Maskenpflicht.


Die Befreiung vom Präsenzunterricht für die Dauer der freiwilligen Absonderung setzt voraus, dass
die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen, Schüler oder Studierenden bzw. die betroffenen Lehr-
kräfte die Schule unverzüglich von der Feststellung der Infektion informieren. Es genügt dabei die
Erklärung, dass die betreffende Person positiv getestet wurde. Im Falle von Dienst- oder Arbeitsun-
fähigkeit von Lehrkräften und weiterem schulischen Personal gelten die allgemeinen Regelungen
zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wenn ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, gelten die oben genannten Empfehlungen und Vor-
gaben nicht mehr.
Die Teststrategie an Schulen bleibt unverändert. Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern
sowie den Lehrkräften und in den Schulen Tätigen weiterhin Antigen-Selbsttests für die häusliche
Testung zur Verfügung, sofern sie – oder im Fall minderjähriger Schülerinnen und Schüler deren
Eltern – es wünschen; die Verwendung dieser Tests ist freiwillig. Die Teilnahme am schulischen
Präsenzbetrieb ist seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr davon abhängig, dass ein negativer
Testnachweis vorliegt. Damit stehen die Schulen und Lehrkräfte nicht in der Verantwortung,
Schülerinnen und Schüler zu testen oder regelhaft Testnachweise zu verlangen.
Ich bitte um Verständnis für die Kurzfristigkeit, in der diese Informationen Sie erreichen. Für Ihr
Verständnis, vor allem aber für Ihr auch weiterhin umsichtiges Verhalten und Ihren großen
persönlichen Einsatz danke ich Ihnen sehr.


Herzliche Grüße,
Caroline Mühr, Schulleiterin